Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Telefon & Telekommunikation Handel GmbH

 

1.) Allgemeines

 

Grundlage aller mit der Telefon & Telekommunikation Handel Ges.m.b.H. (kurz „telefon & co“) abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluss oder Vertragsverlängerung geltenden Fassung.

 

telefon & co arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ergibt, dass sie nur auf Teillieferungen- oder -leistungen anwendbar sind, gelten diese AGB für sämtliche von telefon & co mit ihren Kunden geschlossenen Verträge, somit insbesondere für alle Verträge über von telefon & co erbrachte Dienstleistungen, sowie für alle Verträge über Hard- und/oder Softwarelieferungen, und für alle unter diesen Verträgen zu erbringende sonstige Leistungen.

 

Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden verpflichten telefon & co selbst dann nicht, wenn telefon & co diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn telefon & co deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

telefon & co ist zur Änderung dieser AGB mit Wirksamkeit für alle bestehenden Kundenverträge berechtigt. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage von telefon & co unter www.telefon.co.at kundgemacht.

 

2.) Angebote:

 

Angebote bzw. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstattet. Mündliche Kostenschätzungen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung des Kunden.

 

Kostenvoranschläge sind lediglich so lange und nur in jenem Umfang verbindlich, in welchem dies ausdrücklich angeführt ist. Arbeitszeitschätzungen orientieren sich an Erfahrungswerten und repräsentieren den durchschnittlich für gleichartige Projekte anfallenden Aufwand. Abweichungen sind je nach den beim Kunden individuell vorliegenden Gegebenheiten möglich und werden dem Kunden bei einer nennenswerten Überschreitung nach Möglichkeit und Tunlichkeit angezeigt.

 

Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

 

3.) Angebotsannahme/ Auftragsbestätigung:

 

Die Annahme von Angeboten oder Kostenvoranschlägen wird mit Zugang einer Bestellbestätigung von telefon & co beim Kunden wirksam.

 

An telefon & co gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen, sofern diesem nicht ein von telefon & co erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung durch telefon & co.

 

Für vom Kunden oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

4.) Ausführungsfristen und Termine:

 

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind nicht verbindlich, sofern deren Einhaltung von telefon & co nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist. In Angeboten, Kostenvoranschlägen und Bestellbestätigungen vorgesehene Liefertermine stellen jeweils Schätzungen unter Zugrundelegung üblicher Vorlaufzeiten und Lieferzeiten dar.

 

 Zur Ausführung der Leistung ist telefon & co jedenfalls frühestens verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

 

Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch Umstände verzögert, die nicht von telefon & co zu vertreten sind, verzögert werden auch allenfalls verbindlich vereinbarte Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten obsolet. Der Zeitpunkt der Auftragsausführung bestimmt sich sodann nach den betriebliche Gegebenheiten bei telefon & co. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände die Verzögerungen bewirkt haben, nicht telefon & co zu vertreten sind.

 

Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Kunden beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

 

Ist der Auftrag seiner Natur nach umgehend auszuführen (Störungsbehebung) oder wird eine zeitnahe oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (außerhalb üblicher Geschäftszeiten, an Wochenende, Feiertagen, etc.) liegende Ausführung vom Kunden gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bereits bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

 

Die Folgen höherer Gewalt oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse bei telefon & co oder ihren Lieferanten, z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, und dergleichen mehr entbinden telefon & co von der Verpflichtung zu rechtzeitigen Lieferung und geben telefon & co das Recht, weiter Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen.

 

5.) Zahlung:

 

Soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig, der Restbetrag wird nach Schlussrechnungslegung fällig. Der Abzug von Deckungsrücklässen, Haftrücklässen, Skonti oder dergleichen mehr ist unzulässig, sofern derartige Abzüge nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

 

telefon & co ist jederzeit berechtigt, in Entsprechung des Arbeitsfortschrittes Zwischen- oder Teilrechnungen zu legen.

 

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass telefon & co die Rechnungen ausschließlich elektronisch versendet.

 

Bestehen begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, etwa weil dieser fällige Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung nicht begleicht oder über sein Vermögen ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, ist telefon & co berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen an der Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Barkaution, etc.) zu knüpfen.

 

6.) Eigentumsvorbehalt/ Abtretung von Rechten und Pflichten:

 

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von telefon & co. Der Kunde verpflichtet sich alle ihm zur Verfügung überlassenen Gegenstände pfleglich und ausschließlich zum vereinbarten Zweck zu nutzen.

 

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden telefon & co Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswilligkeit des Kunden begründen, so ist telefon & co berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und zurückzunehmen oder aktiv zu sperren, bis sämtliche offen aushaftenden Rechnungen beglichen sind.

 

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch telefon & co ist der Kunden nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.  Weiters ist dem Kunden jeglicher Wiederverkauf bzw. die Weitergabe von Waren und Dienstleistungen der telefon & co untersagt, sofern telefon & co der Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sofern telefon & co seine Zustimmung zum Wiederverkauf oder der Weitergabe eingeräumt hat, ist der Kunde verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Bedingungen des zwischen telefon & co und dem Kunden bestehenden Vertrages auch vom Vertragspartner des Kunden eingehalten werden. telefon & co ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.) Zusammenwirken mit Dritten (Netze anderer Betreiber, Softwarebereitstellung):

 

Dem Kunden ist bekannt, dass telefon & co Dienste nur nach Maßgabe der Bereitstellung von Übertragungswegen durch nationale und internationale Netzbetreiber erbracht werden können; ebenso erfolgt die IP-Konnektivität nur nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten und unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen Dienste von telefon & co kann nicht garantiert werden.

 

telefon & co behält sich weiters zeitweise Einschränkungen der Nutzbarkeit wegen etwaiger Kapazitätsgrenzen vor. Bei höherer Gewalt, Streiks, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder Leistungen anderer Netzbetreiber, oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten können ebenfalls zeitweise Einschränkungen und Unterbrechungen in den von telefon & co erbrachten Diensten auftreten. Telefon & co haftet nicht für derartige, von Dritten verursachte Ausfälle.

 

8.) Datenverarbeitung/ Datensicherheit:

 

telefon & co verpflichtet sich, ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zukommende Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im notwenigen Umfang zur Erfüllung des Auftrages des Auftraggebers zu verarbeiten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.

 

Telefon & co erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht.

 

telefon & co erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß den geltenden Datenschutzrichtlinie, u.a. der DSGVO ergriffen hat. Konkret handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme.

 

telefon & co ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit der Auftraggeber die Regelungen der DSGVO vollinhaltliche erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.

 

telefon & co übernimmt – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – keinerlei Haftung für Schadenersatzansprüche betreffend Daten, die durch Dienstnehmer des Auftraggebers, vom Auftraggeber beauftragte Dritten oder sonst – auch ohne vertragliche Grundlage – für den Auftraggeber tätigen Personen gespeichert, weitergegeben oder verarbeitet werden.

 

telefon & co übernimmt – außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – keinerlei Haftung für unberechtigte bzw. nicht autorisierte interne oder externe Zugriffe, insbesondere auch Hacker-Angriffe auf die zur Verfügung gestellte Anlage oder die IT-Systeme, mit welchen die Anlage in welcher Art und zu welchem Zweck auch immer verbunden ist. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und verpflichtet sich, für eine entsprechende, den jeweiligen technischen Anforderungen entsprechenden Sicherung (Firewalls, Virenschutz, allenfalls Zugriffsprotokolle, etc.) seiner IT-, Datenverarbeitungs- und Datensicherungssysteme Sorge zu tragen.

 

telefon & co wird den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls sie der Ansicht ist, dass ein wie immer gearteter Sicherheitsverstoß vorliegt. Der Auftraggeber wiederum wird telefon & co hinsichtlich aller Ansprüche, welche durch Dritte gegen telefon & co erhoben werden, schad- und klaglos halten. Ein allfälliger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten bzw. ein Verschulden von telefon & co im Sinne der oben stehenden Absätze ist vom Auftraggeber zu behaupten und zu beweisen.

 

9.) Haftung:

 

telefon & co wird bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten jeweils den anerkannten Regeln der Technik entsprechend vorgehen und den Kunden auf erkennbare Probleme aufgrund der Ausgestaltung der vorhandenen Technik (Anlage, Verkabelung, Anschlüsse, etc.) und der baulichen Gegebenheiten hinweisen.

 

telefon & co haftet jedoch nicht für allfällige Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) durch bauliche Mängel am Mauerwerk, bestehenden Verkabelungen oder Kabelkanälen, etc.

sofern telefon & co nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.

 

10.) Gewährleistung:

 

telefon & co erbringt nationale und internationale Telekommunikationsdienstleistungen. Weiters liefert telefon & co die für die Inanspruchnahme dieser Dienste nötige Hard- und Software.

 

telefon & co betreibt die angebotenen Telefondienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit entsprechend dem Stand der Technik im ortsüblichen Ausmaß. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

 

Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und daher der davon abhängigen Dienstleistungen der telefon & co kann nicht zugesichert werden. Gesprächsverbindungen innerhalb des telefon & co Netzes bzw. zu anderen Netzbetreibern erfolgen nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in Netzen Dritten haben und welche nicht telefon & co zuzurechnen sind, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass sowohl eingehende als auch abgehende Gesprächsverbindungen (z.B. gesperrte Rufnummernblöcke) in jedem Falle auch zustande kommen. telefon & co übernimmt auch hierfür – ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit – keinerlei Haftung.

 

telefon & co behält sich Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor; bei Verbrauchern sind Einschränkungen nur zulässig, sofern sie ihnen zumutbar und/oder sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen telefon & cos unabhängig sind.

 

Bei höherer Gewalt, Streiks, Unterlassungen oder Interventionen staatlicher Stellen, die mit der Erteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben befasst sind, einschließlich etwaiger Gesetzesänderungen, sowie Verzögerungen bei der Erlangung solcher Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Telekommunikationsdienste kommen. telefon & co haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht grob fahrlässig verschuldet wurden.

 

Für Sachmängel und sonstige Mängel der Funktionstüchtigkeit, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglich geschuldeten Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens mit dem Tag der Rechnungslegung; sollte der Kunde die Anlage oder Teile davon bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit diesem Zeitpunkt zu laufen, dies ungeachtet des Umstandes ob die Arbeiten von telefon & co vollständig fertig gestellt sind oder nicht.

 

Telefon & co gewährleistet nach Maßgabe dieser AGB eine Standardverfügbarkeit der Telekommunikationsdienstleistungen von 99% im Jahresschnitt. Arbeiten zur Wartung des Netzwerks können zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Dienste führen. Für Wartungsarbeiten sind Standardwartungsfenster vorgesehen, die dem Kunden in vorab mitgeteilt werden. telefon & co wird sich bemühen, alle planbaren Wartungsarbeiten innerhalb dieser Standardwartungsfenster auszuführen. Die Standardwartungsfenster können von telefon & co nach vorheriger Ankündigung angepasst und verlegt werden.

 

Bei unvorhergesehenen Störungen wird telefon & co den Kunden informieren und sich um die Störungsbeseitigung bemühen. Der Kunde hat an der Störungsbeseitigung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken. Verfügbarkeitsausfälle aufgrund von Wartungen innerhalb des Standardwartungsfensters sowie aufgrund von sonst angekündigten Wartungen sind bei der Ermittlung der von telefon & co gewährleisteten Standardverfügbarkeit nicht zu berücksichtigen.

 

telefon & co übernimmt zudem keinerlei Verantwortung für Störungen, die vom Kunden durch Benutzerfehler oder Eingriffe ins System verusacht werden, Störungen die aufgrund von mangelnder Weitergabe von Information durch den Kunden bzw. Zutrittsbeschränkungen nicht beseitigt werden können; Störungen, die durch Dritte verursacht werden; notwendige Verlegungen oder Änderung von Spezifikationen auf Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen und ähnliche Gründe, sowie jede Art von höherer Gewalt.

 

Wenn von telefon & co bereit gestellte Backup-Lösungen für den Kunden nutzbar sind, gilt der Dienst als verfügbar, auch wenn die Bedienung uU langsamer oder umständlicher ist.

 

11.) Schadenersatz:

 

Telefon & co haftet ausschließlich im Umfang der Pkt. 7.) und 8.) für Mängel und Schäden am eigenen Werk oder zur Bearbeitung übernommenen Gegenständen, nicht aber für Folgeschäden welcher Art auch immer.

 

12.) Mietvertragsbedingungen

 

Systeminstallation:

 

a) telefon & co liefert und errichtet nach vorheriger Terminvereinbarung die bestellte Kommunikationslösung und führt notwendige Tests, Inspektionen, Einweisungen und ggf. Schulungen durch. Ein vom Kunden bereitgestelltes Netz darf erst nach Prüfung von telefon & co in Betrieb genommen werden.

 

b) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Errichtung des Systems an seinem Standort entsprechend den Installationsbedingungen möglich ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm beigestellten Systemkomponenten bei Installationsbeginn vorhanden und funktionsfähig sind.

 

c) Das System wird während der gesamten Mietdauer in Entsprechung des vereinbarten Servicepakets durch telefon & co instandgehalten. Die Instandhaltung umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung und die Beseitigung von Störungen und Schäden, soweit sie nicht durch Betriebsfremde oder durch den Kunden selbst schuldhaft herbeigeführt worden sind. Im einzelnen sind die Instandhaltungsleistungen in der Leistungsbeschreibung dargestellt.

 

d) telefon & co kann das System nach dem jeweiligen Stand der Technik verändern und adaptieren, sofern der wesentliche Inhalt der Leistungsmerkmale unberührt bleibt und die Änderungen eine vergleichbare Funktionalität bieten.

 

Vorzeitige Kündigung, Erfüllungsanspruch:

 

a) Lässt der Kunde telefon & co die Installation nicht durchführen, so liegt Annahmeverzug vor. telefon & co ist berechtiget dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Anlage das vereinbarte Entgelt vom Kunden und den Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.

 

b) telefon & co ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, wenn

.) begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen, etwa weil dieser fällige Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung nicht begleicht oder über sein Vermögen ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, und/oder

.) der Kunde sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vereitelt, die bereit gestellte Anlage – ohne Abstimmung mit telefon & co – selbst oder durch Dritte verändern lässt, die Anlage oder Teile davon zweckwidrig verwendet oder die Anlage oder Teile davon entfernt.

 

c) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch telefon & co hat diese Anspruch auf Ersatz des ihr hierdurch erwachsenen Schadens, zumindest 80% des Entgeltes entspricht, das für das System bis zum Ablauf des Kündigungsverzichtes zu zahlen gewesen wäre. Dieser Betrag wird zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung fällig. Für den Neueintritt dieses Schadens ist der Kunde beweispflichtig.

 

d) telefon & co ist, so der Kunde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, berechtigt, die Anlage auf Kosten des Kunden bis zur Erfüllung ganz oder teilweise außer Betrieb setzen und sämtliche weiteren Lieferungen ganz oder teilweise einstellen.

 

Haftung:

 

a) Mit der Anlieferung des Systems und des sonstigen Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden über. Der Kunde haftet bis zur Höhe des Neuwerts für Verlust oder Schäden, und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache, also auch bei höherer Gewalt, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurden von telefon & co oder deren Beauftragten verschuldet, wofür der Kunde beweispflichtig ist.

 

b) Der Kunde oder in dessen Auftrag Dritte sind nicht berechtigt, in die Hard- und Software von telefon & co einzugreifen. Alle daraus resultierenden Nachteile, insbesondere Instandhaltungs- oder Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden, der auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines solchen Eingriffes Versicherungsschutz verloren gehen kann.

 

13.) Verbrauchergeschäfte:

 

Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten die vorstehenden AGB mit der Maßgabe, dass sämtliche Regelungen die aufgrund der geltenden Gesetze und der herrschenden Judikatur auf Verbraucher nicht anwendbar sind, durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden.

 

14.) Sonstiges:

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt, außer in Verträgen mit Verbrauchern, als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist die Zuständigkeit des am Sitz von telefon & co sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

Download: AGBs Telefon & Co